Das Ehrenamt im Sportverein reicht vom gewählten Vorstand über Übungsleiter und Jugendbetreuer bis zur zeitlich begrenzten Turnierhilfe. Ob dieses Engagement dauerhaft trägt, hängt nicht allein von der Einsatzbereitschaft Einzelner ab: Aufgaben, Befugnisse, Versicherungsschutz, Vergütung und Schutzpflichten müssen nachvollziehbar geregelt sein. Zugleich gewinnen Vereine eher Nachwuchs, wenn sie überschaubare Rollen anbieten, Menschen persönlich ansprechen und neue Helfer systematisch einarbeiten.
Vereinsarbeit besteht aus mehr als Training und Vorstand
In Sportvereinen sind sehr unterschiedliche Formen freiwilliger Arbeit miteinander verbunden. Gewählte Vorstandsmitglieder tragen Verantwortung für Organisation, Finanzen und rechtliche Pflichten. Abteilungs- und Jugendleitungen koordinieren den Sportbetrieb, während Trainer und Übungsleiter Angebote planen, Gruppen betreuen und häufig auch organisatorische Aufgaben übernehmen.
Hinzu kommen Schieds- und Kampfrichter, Platzwarte, Geräteverantwortliche, Fahrer, Veranstaltungshelfer sowie Menschen, die Mitglieder verwalten, Abrechnungen bearbeiten oder die Öffentlichkeitsarbeit übernehmen. Manche Funktionen laufen über Jahre, andere beschränken sich auf ein Turnier, ein Ferienangebot oder die Betreuung der Vereinswebsite.
Diese Unterschiede sind rechtlich und organisatorisch bedeutsam. Ein gewähltes Vereinsamt ist nicht dasselbe wie eine gelegentliche Hilfe beim Sommerfest. Funktion, Auftrag, Vergütung und tatsächliche Tätigkeit können beeinflussen, welche Haftungsregeln greifen und welcher Unfallversicherungsschutz besteht. Die bloße Bezeichnung als ehrenamtlich schafft noch keine eindeutige Rechtslage.
Nach Angaben des Deutschen Olympischen Sportbundes engagierten sich 2025 in rund 86.000 deutschen Sportvereinen mehr als acht Millionen Menschen. Rund zwei Millionen von ihnen übernahmen längerfristige Funktionen, etwa im Vorstand oder als Trainer. Weitere 6,3 Millionen halfen eher kurzfristig oder projektbezogen. Fast 60 Prozent der befragten Vereine bezeichneten die Gewinnung und Bindung ehrenamtlicher Funktionsträger als ihre größte Sorge. Die Zahlen verdeutlichen zugleich, dass projektbezogenes Engagement längst ein tragender Teil des Vereinslebens ist.
Klare Rollen schützen Verein und Ehrenamtliche
Viele Probleme entstehen nicht aus fehlendem guten Willen, sondern aus unklaren Zuständigkeiten. Wenn beispielsweise ein Übungsleiter zugleich Fahrdienste organisiert, Teilnehmerdaten verwaltet und allein über Anschaffungen entscheidet, sollte feststehen, welche Befugnisse damit verbunden sind. Mündliche Absprachen reichen bei wiederkehrenden oder verantwortungsvollen Aufgaben häufig nicht aus.
Eine Aufgabenbeschreibung muss kein komplizierter Vertrag sein. Sie sollte jedoch benennen, wer den Auftrag erteilt, welche Tätigkeit übernommen wird, wie hoch der voraussichtliche Zeitaufwand ist und wer bei Problemen entscheidet. Ebenso wichtig sind Regelungen zu Auslagen, Vergütung, Fortbildung, Nutzung privater Fahrzeuge und Umgang mit personenbezogenen Daten.
Vorstandsaufträge, Wahlen und besondere Beauftragungen sollten sauber dokumentiert werden. Das erleichtert nicht nur die Übergabe an Nachfolger, sondern kann auch gegenüber Versicherern oder Unfallversicherungsträgern wichtig werden. Eine Stellen- oder Rollenbeschreibung verhindert außerdem, dass Ehrenamtliche schleichend Aufgaben übernehmen, denen sie weder ausdrücklich zugestimmt haben noch fachlich gewachsen sind.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale richtig einordnen
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die jährliche Übungsleiterpauschale nach den zugrunde liegenden steuerrechtlichen Angaben 3.300 Euro. Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem für nebenberufliche Tätigkeiten als Trainer, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer im Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gelten.
Die Ehrenamtspauschale liegt seit 2026 bei 960 Euro jährlich. Sie kann beispielsweise für bestimmte Tätigkeiten in Verwaltung, Vorstand oder Schiedsrichterwesen in Betracht kommen. Beide Beträge sind Steuerfreibeträge und keine automatisch geschuldete Bezahlung. Ob und in welcher Höhe ein Verein etwas auszahlt, richtet sich nach Satzung, Beschlüssen, Vereinbarungen und seinen finanziellen Möglichkeiten.
Auslagenersatz und Vergütung sollten getrennt behandelt werden. Erstattet der Verein nachgewiesene Fahrt- oder Materialkosten, ist das etwas anderes als eine pauschale Bezahlung für geleistete Arbeit. Wer mehrere Funktionen ausübt, kann die beiden steuerlichen Pauschalen nicht ohne weitere Prüfung beliebig kombinieren. Entscheidend ist, ob tatsächlich abgrenzbare Tätigkeiten vorliegen und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch der sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Status lässt sich nicht allein durch die Vertragsüberschrift festlegen. Ob ein Übungsleiter ehrenamtlich, selbstständig oder abhängig beschäftigt arbeitet, hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung ab. Vorgaben zu Arbeitszeit, Einsatzort, persönlicher Leistungspflicht und Eingliederung in die Vereinsorganisation können dabei eine Rolle spielen. Bei regelmäßigen Zahlungen oder größeren finanziellen Folgen sollte der Verein fachkundigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rat einholen.
Haftung ist begrenzt, aber nicht ausgeschlossen
Paragraf 31b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erleichtert die Haftung von Vereinsmitgliedern, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit höchstens 3.300 Euro im Jahr erhalten. Verursachen sie bei der Wahrnehmung übertragener satzungsgemäßer Vereinsaufgaben einen Schaden, haften sie dem Verein grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Werden solche Mitglieder von einem Dritten in Anspruch genommen, können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Verein verlangen, von der Verbindlichkeit befreit zu werden. Für Vorstandsmitglieder enthält Paragraf 31a BGB eine entsprechende Haftungserleichterung. Das ist ein wichtiger Schutz, aber kein Freibrief.
Ob ein Verhalten einfach oder grob fahrlässig war, wird im Streitfall anhand der konkreten Umstände beurteilt. Bewusst missachtete Sicherheitsregeln, erhebliche Aufsichtsmängel oder Tätigkeiten außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs können anders bewertet werden als ein alltägliches Versehen. Die Haftungsprivilegierung verhindert zudem nicht, dass zunächst Ansprüche erhoben und Sachverhalte aufgeklärt werden müssen. Deshalb bleibt eine passende Vereinshaftpflichtversicherung wichtig.
Versicherungsschutz muss für jede Funktion geprüft werden
Der Satz, Ehrenamtliche seien über den Verein versichert, ist zu pauschal. Unfallversicherung, Haftpflichtschutz und private Vorsorge decken unterschiedliche Risiken ab. Ein Vertrag, der Schadenersatzansprüche abwehrt oder reguliert, übernimmt nicht automatisch die Folgen einer eigenen Unfallverletzung.
Gesetzliche Unfallversicherung
Nicht jede freiwillige Tätigkeit im Sportverein steht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger eines gemeinnützigen Sportvereins können nach Paragraf 6 des Siebten Sozialgesetzbuchs freiwillig versichert werden. Nach den Informationen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft kommen je nach Funktion unter anderem Vorstände, besondere Projektbeauftragte sowie Schieds-, Kampf- und Linienrichter infrage. Den Antrag kann auch der Verein oder Verband stellen.
Der Schutz kann die versicherte Tätigkeit und grundsätzlich die damit verbundenen Wege umfassen. Maßgeblich bleiben jedoch die Voraussetzungen des konkreten Versicherungsverhältnisses. Vereine sollten deshalb schriftlich klären, welche Funktionen angemeldet sind, ab wann der Schutz gilt und wie ein Unfall gemeldet werden muss.
Sportversicherung über Verband oder Landessportbund
Viele Vereine sind über ihren Landessportbund oder Fachverband in einen Gruppenvertrag eingebunden. In Nordrhein-Westfalen sieht der Sportversicherungsvertrag unter anderem Haftpflichtschutz für den Verein vor; beauftragte Trainer und Übungsleiter können grundsätzlich zum versicherten Personenkreis gehören. Der genaue Umfang hängt von den jeweils geltenden Bedingungen und der satzungsgemäßen Tätigkeit ab.
Gruppenverträge sind häufig als Grund- oder Ergänzungsschutz angelegt. Sie ersetzen nicht automatisch eine private Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Besonders zu prüfen sind Fahrdienste mit privaten Autos, nicht satzungsgemäße Veranstaltungen, Auslandsfahrten, Kooperationen mit Schulen sowie Tätigkeiten für mehrere Organisationen.
- Welche Personen sind durch Funktion, Auftrag oder namentliche Anmeldung versichert?
- Welche Trainings, Veranstaltungen und Nebenaufgaben umfasst der Vertrag?
- Gelten Hin- und Rückwege als versichert?
- Wie werden Fahrdienste und Schäden an privaten Fahrzeugen behandelt?
- Besteht eine freiwillige Versicherung bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft?
- Wer nimmt Unfall- und Schadenmeldungen entgegen?
Diese Fragen sollten nicht erst nach einem Schaden beantwortet werden. Versicherungsbedingungen können sich ändern; deshalb empfiehlt sich eine regelmäßige Prüfung anhand der aktuellen Unterlagen des Verbandes und des Versicherungsträgers.
Kinder- und Jugendschutz gehört in die Vereinsorganisation
Wer Minderjährige trainiert oder betreut, übernimmt Aufsichts- und Schutzpflichten. Eine Trainerlizenz allein beantwortet nicht, wie der Verein mit Grenzverletzungen, Verdachtsfällen, Umkleidesituationen, Fahrten oder digitaler Kommunikation umgeht. Erforderlich sind klare Verfahren, die für Haupt- und Ehrenamtliche gleichermaßen verständlich sind.
Zu einer tragfähigen Struktur gehören ein Schutzkonzept, verbindliche Verhaltensregeln, benannte Ansprech- und Beschwerdestellen sowie Schulungen zur Prävention von Gewalt. Ebenso müssen Zuständigkeiten für Aufsicht, Erste Hilfe, Notfälle und die Übergabe minderjähriger Teilnehmer geregelt sein.
Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts kann ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich sein. Maßgeblich können auch Vereinbarungen mit dem zuständigen Jugendamt sein. Nach Angaben der Deutschen Sportjugend ist das Zeugnis für ehrenamtlich Tätige bei Vorlage einer entsprechenden Vereinsbestätigung gebührenfrei. Der Verein sollte es grundsätzlich einsehen, statt eine vollständige Kopie dauerhaft abzuheften. Die Einsichtnahme ist datensparsam zu dokumentieren.
Ein Führungszeugnis ersetzt allerdings weder ein Schutzkonzept noch aufmerksame Vereinsstrukturen. Es zeigt nur bestimmte registrierte Verurteilungen und kann aktuelle Risiken oder problematisches Verhalten nicht umfassend erfassen. Entscheidend bleibt eine Kultur, in der Regeln gelten, Beschwerden ernst genommen und Abhängigkeiten nicht verschwiegen werden.
Nachwuchs gewinnt man nicht mit einem pauschalen Hilferuf
Aufrufe wie „Wir brauchen dringend Helfer“ bleiben oft folgenlos, weil sie weder Aufgabe noch Zeitbedarf erkennen lassen. Wer neue Engagierte gewinnen will, sollte zunächst den tatsächlichen Personalbedarf erfassen. Eine konkrete Anfrage für drei Heimspiele, die Betreuung eines Ferientags oder eine monatliche Stunde Mitgliederverwaltung ist leichter einzuschätzen als ein offenes Amt ohne erkennbare Grenzen.
Persönliche Ansprache ist dabei meist präziser als ein allgemeiner Aushang. Mitglieder und Eltern sollten nicht unter moralischen Druck geraten, sondern erfahren, warum gerade ihre Kenntnisse passen könnten. Auch Kompetenzen außerhalb des Sports sind wertvoll, etwa Buchhaltung, Veranstaltungsorganisation, Fotografie, Handwerk oder digitale Kommunikation.
Das vom DOSB beschriebene Freiwilligenmanagement versteht Engagement als einen Ablauf von der Bedarfsanalyse über Ansprache und Einarbeitung bis zu Weiterbildung, Anerkennung und Kontaktpflege nach dem Ausscheiden. Für die Praxis bedeutet das: Neue Helfer brauchen eine feste Ansprechperson, einen verständlichen Auftrag und eine realistische Möglichkeit, ihre Zusage später zu verändern oder zu beenden.
Junge Mitglieder schrittweise beteiligen
Jugendliche können zunächst als Co-Trainer, Turnierhelfer oder Mitglieder eines Jugendteams Verantwortung übernehmen. Ein 2026 veröffentlichtes DOSB-Themenpapier beschreibt den Einstieg ab etwa 14 Jahren als möglichen Praxisansatz, um später auf eine Trainerausbildung vorzubereiten. Altersgerechte Aufgaben, Begleitung und klare Grenzen bleiben dabei unverzichtbar.
Auch Freiwilligendienste im Sport können einen Einstieg eröffnen. Anerkannte Einsatzstellen dürfen junge Menschen beispielsweise in Ferienangeboten, bei Turnieren, in der Kinderbetreuung oder in der Öffentlichkeitsarbeit einsetzen. Ein Freiwilligendienst ist jedoch kein Ersatz für dauerhaft fehlendes Personal. Er benötigt pädagogische Begleitung, definierte Lernziele und verlässliche Anleitung.
Bindung braucht Entlastung und Mitgestaltung
Menschen bleiben eher engagiert, wenn Verantwortung verteilt wird und ihre Arbeit nicht als unbegrenzt verfügbare Ressource gilt. Tandems, Stellvertretungen und Projektrollen können mehrjährige Ämter ergänzen. Digitale Werkzeuge erleichtern Absprachen, lösen aber keine unklaren Zuständigkeiten.
Anerkennung muss nicht aus großen Ehrungen bestehen. Zeitnahe Rückmeldungen, die Finanzierung sinnvoller Fortbildungen, transparente Entscheidungen und ein respektvoller Umgang sind häufig wichtiger. Ebenso professionell ist es, einen Ausstieg ohne Vorwürfe zu ermöglichen und Übergaben zu organisieren. Wissen über Kontakte, Fristen, Schlüssel oder Abläufe darf nicht ausschließlich bei einer Person liegen.
Zehn Punkte vor dem ersten Einsatz
- Aufgabe, Befugnisse und erwarteten Zeitaufwand schriftlich beschreiben.
- Wahl, Vorstandsbeschluss oder Beauftragung nachvollziehbar dokumentieren.
- Vergütung, steuerliche Pauschalen und Auslagenersatz getrennt regeln.
- Unfall- und Haftpflichtschutz anhand der aktuellen Verträge prüfen.
- Fahrdienste, Wege und den Einsatz privater Fahrzeuge ausdrücklich klären.
- Aufsicht, Erste Hilfe, Notfallkontakte und Unfallmeldungen organisieren.
- Bei Minderjährigen Schutzkonzept und Führungszeugnisverfahren festlegen.
- Eine feste Ansprechperson und eine strukturierte Einarbeitung anbieten.
- Qualifizierung, Lizenzkosten und Fortbildungen transparent behandeln.
- Vertretung und Übergabe so planen, dass Aufgaben nicht an Einzelnen hängen.
Gutes Ehrenamtsmanagement bedeutet nicht, freiwillige Arbeit zu bürokratisieren. Es schafft vielmehr verlässliche Grenzen für Menschen, die Verantwortung übernehmen. Ein Sportverein, der Aufgaben konkret zuschneidet, Risiken ehrlich prüft und verschiedene Einstiegswege ermöglicht, verbessert zugleich seine Absicherung und seine Chancen auf neuen Nachwuchs. Für Vereine in Nordrhein-Westfalen sind dabei die Regelungen des jeweiligen Fachverbandes und des Landessportbundes maßgeblich; sie sollten nicht ungeprüft auf andere Bundesländer übertragen werden.


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