Die elektronische Patientenakte, kurz ePA, soll Befunde, Arztbriefe, Laborwerte und Medikationsinformationen über Einrichtungsgrenzen hinweg verfügbar machen. Gesetzlich Versicherte erhalten sie grundsätzlich automatisch, können ihr aber vollständig oder in einzelnen Punkten widersprechen. Entscheidend für eine selbstbestimmte ePA-Nutzung ist deshalb nicht nur die Frage, ob die Akte bestehen bleibt, sondern auch, wer welche Gesundheitsdaten sehen und verwenden darf.
Was die elektronische Patientenakte ist
Die ePA ist eine von der gesetzlichen Krankenkasse bereitgestellte digitale Akte. Darin können unter anderem Diagnosen, Befunde, Arzt- und Entlassbriefe, Laborergebnisse sowie Informationen zu verordneten Medikamenten gespeichert werden. Ziel ist, behandlungsrelevante Angaben leichter zwischen Arztpraxen, Krankenhäusern, Apotheken und weiteren berechtigten Einrichtungen auszutauschen.
Rechtlich gilt die Akte nach Paragraf 341 des Fünften Sozialgesetzbuchs als versichertengeführt. Das bedeutet allerdings nicht, dass Versicherte jeden einzelnen Eintrag vorab freigeben müssen. Vielmehr sieht das geltende Modell eine automatische Einrichtung mit verschiedenen nachträglichen oder begleitenden Steuerungsmöglichkeiten vor.
Seit dem 15. Januar 2025 gilt das sogenannte Opt-out-Prinzip: Nach vorheriger Information richtet die Krankenkasse eine ePA ein, sofern die versicherte Person nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Wochen widerspricht. Der bundesweite Rollout begann am 29. April 2025. Seit dem 1. Oktober 2025 müssen die betroffenen Praxen, Krankenhäuser und Apotheken die ePA im gesetzlich vorgesehenen Umfang verwenden.
Die Nutzung bleibt für Versicherte freiwillig. Die Verpflichtung medizinischer Einrichtungen ist daher nicht mit einer persönlichen Nutzungspflicht zu verwechseln. Wer die ePA ablehnt, darf deshalb nicht schlechter medizinisch versorgt werden.
Wer auf die ePA zugreifen darf
Zugriffsberechtigt sind nicht beliebige Beschäftigte des Gesundheitswesens, sondern gesetzlich bestimmte Einrichtungen und Personen in einem nachgewiesenen Behandlungs- oder Versorgungskontext. Dieser Zusammenhang wird in der Praxis regelmäßig hergestellt, wenn die elektronische Gesundheitskarte in einer Praxis, Klinik oder Apotheke eingelesen wird.
Nach den vom Bundesgesundheitsministerium beschriebenen Standardeinstellungen erhalten Arztpraxen und Krankenhäuser grundsätzlich für 90 Tage Zugriff. Bei Apotheken beträgt der reguläre Zeitraum drei Tage. Versicherte können die Berechtigung einzelner Einrichtungen über die ePA-App verändern oder vollständig entziehen. Wer keine App verwendet, kann dafür die Ombudsstelle seiner Krankenkasse ansprechen.
Eine Berechtigung bedeutet nicht automatisch, dass jede Person einer Einrichtung sämtliche Inhalte lesen darf. Zugriffe müssen im Rahmen der jeweiligen Aufgaben erfolgen. Zudem lassen sich einzelne Dokumente verbergen. Solche Unterlagen sind dann nur noch für die versicherte Person sichtbar, bis die Einstellung wieder geändert wird.
Jeder Zugriff wird mit Datum und Uhrzeit protokolliert. Das Protokoll ist über die ePA-App einsehbar. Versicherte ohne App können eine entsprechende Auskunft bei der Ombudsstelle ihrer Krankenkasse anfordern. Unbekannte oder nicht nachvollziehbare Einträge sollten zeitnah mit der Krankenkasse und gegebenenfalls der betreffenden Einrichtung geklärt werden.
Wer medizinische Inhalte nicht lesen darf
Arbeitgeber haben keinen Zugriff auf die ePA. Auch die Krankenkasse, ihre Ombudsstelle und der technische Anbieter dürfen die medizinischen Dokumente nicht inhaltlich einsehen. Die Ombudsstelle bearbeitet zwar Widersprüche, Sperren und Protokollauskünfte, erhält dadurch aber keine reguläre Leseberechtigung für Befunde oder Diagnosen.
Davon zu unterscheiden sind Abrechnungsdaten, die Krankenkassen unabhängig von der ePA für ihre gesetzlichen Aufgaben erhalten. Dass eine Kasse solche Verwaltungsdaten verarbeitet, bedeutet nicht, dass sie die medizinischen Dokumente innerhalb der Patientenakte öffnen kann.
Der ePA-Widerspruch besteht aus mehreren Entscheidungen
Der Begriff ePA-Widerspruch kann in die Irre führen. Es gibt nicht nur die Wahl zwischen vollständiger Zustimmung und vollständiger Ablehnung. Versicherte können die gesamte Akte zurückweisen, einzelne Einrichtungen sperren, bestimmte Speicherungen verhindern oder der Nutzung für Forschungszwecke gesondert widersprechen.
Der gesamten Patientenakte widersprechen
Vor der Einrichtung kann der Widerspruch gegenüber der Krankenkasse erklärt werden. Auch eine bereits angelegte ePA lässt sich über die App oder gegenüber der Krankenkasse ablehnen. Das Aktenkonto und die darin gespeicherten Inhalte werden anschließend gelöscht.
Benötigte Dokumente sollten vor einem nachträglichen Gesamtwiderspruch heruntergeladen und sicher aufbewahrt werden. Die Löschung der ePA entfernt nicht die Originaldokumentation aus der behandelnden Praxis oder dem Krankenhaus. Medizinische Einrichtungen müssen ihre eigenen Unterlagen weiterhin nach den für sie geltenden Vorschriften aufbewahren.
Ein Gesamtwiderspruch ist nicht endgültig. Wird er später widerrufen, kann erneut eine ePA angelegt werden. Die zuvor gelöschten Inhalte erscheinen darin jedoch nicht zwangsläufig wieder.
Einzelne Einrichtungen sperren
Wer die ePA grundsätzlich nutzen möchte, kann einer bestimmten Praxis, Klinik oder Apotheke den Zugriff entziehen. Die Sperre lässt sich über die App oder die Ombudsstelle einrichten und bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen. Ein pauschaler Ausschluss einer ganzen Berufsgruppe, beispielsweise sämtlicher Apotheken, ist nach den veröffentlichten Informationen der gematik dagegen nicht vorgesehen. Einrichtungen müssen einzeln verwaltet werden.
Eine Sperre kann praktische Nachteile haben: Behandlungsrelevante Befunde sind für die ausgeschlossene Einrichtung dann nicht über die ePA verfügbar. Versicherte können die Unterlagen bei Bedarf auf anderem Weg vorlegen. Gerade bei mehreren gleichzeitig behandelnden Stellen sollte eine Sperrung deshalb bewusst und nicht allein aus Bequemlichkeit vorgenommen werden.
Das Einstellen bestimmter Behandlungsdaten ablehnen
Patienten können während einer konkreten Behandlung mündlich widersprechen, dass die jeweilige Einrichtung daraus hervorgehende Daten in die ePA überträgt. Die Praxis oder Klinik muss diesen Widerspruch in ihrer eigenen Behandlungsdokumentation vermerken.
Diese Möglichkeit ist von einer Einrichtungssperre zu unterscheiden: Der Widerspruch gegen das Einstellen betrifft die Speicherung neuer Daten aus dem jeweiligen Behandlungskontext. Eine Sperre beschränkt dagegen den Zugriff der Einrichtung auf bereits vorhandene Inhalte.
Für besonders sensible Informationen gelten zusätzliche Regeln
Gesundheitsdaten sind generell besonders schutzbedürftig. Einige Informationen können jedoch bei einer unberechtigten Offenlegung ein besonders hohes Risiko für Stigmatisierung oder Diskriminierung mit sich bringen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums müssen Ärzte vor dem Einstellen bestimmter sensibler Daten ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Dazu zählen insbesondere Angaben zu psychischen Erkrankungen, sexuell übertragbaren Infektionen und Schwangerschaftsabbrüchen.
Für Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen gilt eine strengere Vorgabe. Hier genügt es nicht, dass die versicherte Person einer Speicherung lediglich nicht widerspricht. Erforderlich ist eine ausdrückliche schriftliche oder elektronische Einwilligung.
Wer einzelne Dokumente verbergen möchte, sollte bedenken, dass dies die Informationsgrundlage späterer Behandlungen verändern kann. Das Verbergen schützt vor der Einsicht durch andere berechtigte Einrichtungen, kann aber zugleich dazu führen, dass relevante Vorerkrankungen, Untersuchungsergebnisse oder Wechselwirkungen nicht erkannt werden. Die Entscheidung muss daher Datenschutzinteressen und medizinischen Nutzen gegeneinander abwägen.
Was der ePA-Datenschutz leisten kann und wo Grenzen bleiben
Nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums werden die Inhalte verschlüsselt innerhalb der Telematikinfrastruktur verarbeitet. Die Kommunikation zwischen den beteiligten Komponenten ist demnach Ende-zu-Ende verschlüsselt; die Server befinden sich in deutschen Rechenzentren. Zugriffe sind auf gesetzlich festgelegte Personenkreise beschränkt und werden protokolliert.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik war an den Spezifikationen beteiligt. Zudem ließ die für die Telematikinfrastruktur verantwortliche gematik ihr Sicherheitskonzept durch das Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie untersuchen. Solche technischen und organisatorischen Vorkehrungen senken Risiken, beseitigen sie aber nicht vollständig.
Bezeichnungen wie „sicher“ oder Hinweise auf hohe Sicherheitsstandards dürfen nicht als Garantie verstanden werden. Ein Restrisiko besteht bei jedem vernetzten IT-System. Mögliche Schwachstellen liegen nicht nur in zentralen Komponenten, sondern auch in Praxissoftware, organisatorischen Abläufen, missbräuchlich verwendeten Zugriffsrechten oder kompromittierten Endgeräten.
Für Versicherte ist insbesondere das eigene Smartphone relevant. Wer die ePA-App nutzt, sollte das Betriebssystem und die App aktuell halten, eine sichere Displaysperre einrichten und Zugangsdaten nicht weitergeben. Ein verlorenes Gerät sollte unverzüglich gesperrt werden. Auch Benachrichtigungen und Wiederherstellungsverfahren der eigenen Krankenkasse verdienen Aufmerksamkeit.
Eine strukturelle Schwäche des Opt-out-Modells liegt im erforderlichen Eigenengagement. Die Grundeinstellungen können mehreren behandelnden Einrichtungen zeitlich befristeten Zugriff eröffnen. Wer feinere Grenzen ziehen möchte, muss seine Rechte kennen und aktiv handeln. Für Menschen ohne Smartphone, mit geringen Digitalkenntnissen oder gesundheitlichen Einschränkungen kann das eine erhebliche Hürde sein. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ombudsstellen sollen diese Lücke zumindest teilweise schließen.
Forschungsnutzung erfordert eine gesonderte Entscheidung
Die ePA dient nicht ausschließlich der unmittelbaren Behandlung. Paragraf 363 SGB V sieht vor, Daten für gesetzlich bestimmte Forschungs- und Gemeinwohlzwecke pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit zu übermitteln, sofern die versicherte Person nicht widerspricht. Pseudonymisierung bedeutet, dass unmittelbar identifizierende Merkmale durch Kennzeichen ersetzt werden. Sie ist nicht mit vollständiger Anonymisierung gleichzusetzen.
Der Widerspruch ist über die ePA-App oder die Ombudsstelle möglich und kann sich auf bestimmte Nutzungszwecke beschränken. Diese Entscheidung ist unabhängig davon, ob die ePA selbst bestehen bleibt. Wer die Akte für die eigene Versorgung nutzen, aber keine Daten an das Forschungsdatenzentrum übermitteln lassen möchte, kann somit gezielt nur der Forschungsnutzung widersprechen.
Nach dem Planungsstand des Bundesgesundheitsministeriums vom 28. Oktober 2026 sollte das Informations- und Widerspruchsverfahren im Oktober 2026 beginnen. Nach einer sechswöchigen Frist war eine stufenweise technische Ausleitung ab Mitte Dezember 2026 vorgesehen; qualitätsgesicherte Daten sollten ab 2027 für zulässige Zwecke bereitgestellt werden. Da die Ministeriumsangaben kein konkretes Startdatum nannten, bleibt der tatsächliche technische Umsetzungsstand zu diesem Stichtag prüfbedürftig.
Ein späterer Widerspruch führt grundsätzlich dazu, dass bereits an das Forschungsdatenzentrum übermittelte Daten gelöscht werden müssen. Das Gesetz enthält jedoch eine bedeutsame Ausnahme: Werden Daten bereits in einem konkreten Forschungsvorhaben verarbeitet, dürfen sie dort unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterverwendet werden. Wer eine Übermittlung von vornherein vermeiden will, muss daher rechtzeitig handeln.
So lässt sich die ePA kontrolliert nutzen
Eine datensparsame ePA-Nutzung verlangt keine vollständige Ablehnung. Sinnvoll ist vielmehr, die Einstellungen systematisch zu prüfen und bei sensiblen Behandlungen bewusst zu entscheiden.
- Die ePA-App der eigenen Krankenkasse einrichten oder Kontakt zur Ombudsstelle aufnehmen.
- Prüfen, welche medizinischen Einrichtungen derzeit zugriffsberechtigt sind.
- Zugriffszeiträume kontrollieren und nicht mehr benötigte Berechtigungen beenden.
- Bei sensiblen Behandlungen vorab klären, welche Daten eingestellt werden sollen.
- Einzelne Dokumente nur nach Abwägung der medizinischen Folgen verbergen oder löschen.
- Das Zugriffsprotokoll regelmäßig auf unbekannte Vorgänge prüfen.
- Über die Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum gesondert entscheiden.
- Smartphone, ePA-App und Zugangsdaten technisch absichern.
Menschen ohne Smartphone behalten sämtliche Widerspruchsrechte. Die Ombudsstelle der Krankenkasse kann unter anderem einzelne Einrichtungen sperren, Widersprüche bearbeiten und Protokolldaten bereitstellen. Sie ersetzt allerdings nicht jede Funktion der App und darf keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung leisten.
Selbstbestimmung setzt differenzierte Entscheidungen voraus
Die elektronische Patientenakte kann Informationslücken zwischen verschiedenen Behandlern verkleinern und etwa Befunde oder Medikationsangaben schneller verfügbar machen. Diesem möglichen Nutzen stehen die besondere Sensibilität zentral verfügbarer Gesundheitsdaten, technische Restrisiken und eine vergleichsweise komplexe Rechteverwaltung gegenüber.
Der vollständige ePA-Widerspruch ist deshalb nur eine von mehreren Möglichkeiten. Häufig lässt sich der gewünschte Schutz genauer erreichen, indem einzelne Einrichtungen gesperrt, bestimmte Speicherungen abgelehnt, sensible Dokumente verborgen oder Forschungsübermittlungen ausgeschlossen werden. Wer die Akte nutzt, sollte ihre Einstellungen nicht als einmalige Formalität betrachten, sondern Zugriffe und Widersprüche in angemessenen Abständen kontrollieren.


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