Nordrhein-Westfalen stellt das Vergaberecht für öffentliche Bau- und Dienstleistungen zum Jahreswechsel um. Das neue Tarifentgeltsicherungsgesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ersetzt das bisherige Tariftreue- und Vergabegesetz. Für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber sind vor allem die neuen Wertgrenzen und die Übergangsregeln wichtig.
Welche Aufträge unter die neuen Regeln fallen
Das Tarifentgeltsicherungsgesetz erfasst nach Angaben des Städte- und Gemeindebundes Bau- und Dienstleistungen, nicht aber reine Lieferleistungen. Die bisherigen Wertgrenzen ändern sich: Statt einer einheitlichen Schwelle von 25.000 Euro sieht die neue Regelung 50.000 Euro für Dienstleistungen und 100.000 Euro für Bauleistungen vor. Das bedeutet nicht, dass kleinere Aufträge ohne Vergaberecht vergeben werden dürften. Andere rechtliche Vorgaben gelten unabhängig davon weiter.
Entscheidend für Betriebe ist nicht allein der Auftragswert. Sie müssen auch prüfen, wer den Auftrag vergibt, welche Leistung ausgeschrieben ist und welche Anforderungen in den Unterlagen stehen. Die neuen Vorschriften sehen für bestimmte Branchen Möglichkeiten vor, Mindestentgelte festzulegen. Aus einer gesetzlichen Ermächtigung folgt noch nicht, dass für alle Branchen bereits ein einheitlicher neuer Satz gilt.
Übergangsregel für bereits eingeleitete Verfahren
Für Vergaben, deren Bekanntmachung spätestens am 29. Oktober 2026 erfolgt ist, gilt eine wichtige Ausnahme. Nach der Übergangsvorschrift werden diese Verfahren auf Grundlage des bisherigen Rechts fortgesetzt. Unternehmen sollten deshalb das Datum der Verfahrenseinleitung beachten und nicht allein auf den späteren Zuschlagstermin schauen.
Das Gesetz ist vom 21. Oktober 2026 und wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Zum 1. Januar 2027 tritt es in Kraft; gleichzeitig wird das Tariftreue- und Vergabegesetz von 2018 aufgehoben. Die Übergangsbestimmung soll vermeiden, dass laufende Ausschreibungen mitten im Verfahren ihre Rechtsgrundlage wechseln.
Was sich für Städte und Gemeinden unterscheidet
Der Städte- und Gemeindebund weist ausdrücklich darauf hin, dass die zusätzlichen Pflichten aus dem neuen Tarifentgeltsicherungssystem für die Kommunen nicht in gleicher Weise gelten wie für Landesbehörden. Der kommunale Anwendungsbereich bleibt nach seiner Darstellung grundsätzlich erhalten. Pauschale Aussagen, jede Stadt müsse künftig sämtliche neuen Nachweise verlangen, wären deshalb unzutreffend.
Für Auftragnehmer bleibt die Frage relevant, welche Erklärungen im konkreten Verfahren verlangt werden. Ob sich die neuen Regeln auf Wettbewerb, Kosten oder die Zahl der Bieter auswirken, ist noch offen. Solche Effekte lassen sich aus dem Gesetzesbeschluss allein nicht beziffern.


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